Guthabengebühr? Wie bitte?

  Vor einigen Tagen berichtete die schweizerische Handelszeitung über einen Tabu-Bruch, der in Deutschland bereits vollzogen wurde: die UBS, einer der grössten Finanzkonzerne der Welt, verlangt von Pensionskassen und Versicherungen einen Strafzins für Bargeldbestände, die bei der Bank deponiert werden. Der Strafzins, von der UBS verschämt „Guthabengebühr“ genannt, reicht bis zu drei Prozent und liegt damit weit über dem schweizerischen Leitzins von derzeit 0,75 Prozent.
Die Betroffenen reagieren verärgert, reden gar von einem Skandal. „Banken, die so handeln, bedienen sich schamlos auf dem Buckel der Pensionskassen und ihrer Versicherten“, zitiert die Handelszeitung Hanspeter Konrad, Präsident des Pensionskassenverbandes, aus einem Interview in der „NZZ am Sonntag“. Es dürfe nicht sein, heisst es weiter, dass Banken auf Kosten der Pensionskassen ein Geschäft mit der überhöhten Weitergabe der negativen Zinsen machen.
Die Konsequenzen aus dieser Handlungsweise sind allerdings weitreichender und vom politisch-finanziellen Komplex ungewollt. Die übliche Schönfärberei „Guthabengebühr“ klingt ja viel netter als „Negativzins“ oder „Enteignung“. Aber diese „Guthabengebühr“ ist meiner Meinung nach rechtlich eine Umkehrung des bisherigen Prinzips.
Die Bank hat für unsere Einlagen einen Zins gezahlt und damit das Recht erworben, „unser“ Geld an Kreditnehmer auszuleihen. Wir haben also unser Geld über die Bank als Mittler verliehen. Wenn wir also jetzt eine sog. „Guthaben-Gebühr“ bezahlen sollen, dann ist das so, als würden wir für die Einlagerung unseres Geldes bei der Bank eine Gebühr bezahlen. Wir deponieren es also bei der Bank, statt es über die Bank zu verleihen. Damit darf die Bank das Geld ohne unsere Zustimmung nicht weiterverleihen sondern muss es in ihren Tresoren lagern. Denn dafür zahlen wir. Damit wird das bisherige Finanzsystem absolut in Frage gestellt.