Handel mit Bitcoins in Deutschland möglicherweise erlaubnisfrei

Ende September veröffentlichte Bastian Lipp vom Bundesverband Bitcoin folgende Pressemitteilung:

Der Bundesverband Bitcoin kommt in dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Handel mit Bitcoins in Deutschland möglicherweise keiner Erlaubnis durch die Bankenaufsicht BaFin bedarf. Die Erfordernis einer solchen Lizenz galt bisher als die größte Hürde für z.B. den Betrieb eines Bitcoin-„Geldautomaten“.

Sind Bitcoins Rechnungseinheiten?
Entgegen den BaFin-Hinweisen zu Finanzinstrumenten sind Bitcoins womöglich doch keine den Devisen gleichgestellten Rechnungseinheiten. Zu diesem Schluss kommt nach entsprechenden Erfahrungen im alltäglichen Umgang mit Bitcoins nun auch ein Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Lutz Auffenberg in der führenden Verwaltungsrechtszeitschrift NVwZ. Darin setzt sich Auffenberg kritisch mit der aktuell herrschenden Verwaltungspraxis auseinander.

Was sind Rechnungseinheiten?
Kennzeichnendes Wesensmerkmal der Rechnungseinheit ist, dass sie zur Definition des Werts einer Forderung genutzt wird, die Forderung selbst jedoch nicht in ihr beglichen werden kann. So kann eine Forderung z. B. auf Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds lauten. Um diese zu begleichen, wird jedoch eine Zahlung in Euro oder einer anderen nationalen Währung erfolgen.
Ganz anders verhält es sich in der alltäglichen Anwendungspraxis von Bitcoins: Forderungen werden hier üblicherweise in nationaler Währung bewertet, beglichen jedoch durch direkte Zahlung von Bitcoins. Man kann also sagen, dass nationale Währungen behelfsweise als Rechnungseinheiten für den Zahlungsverkehr auf der Basis von Bitcoins dienen. Wenn aber Bitcoins zwingend auf eine Rechnungseinheit angewiesen sind, um im Zahlungsverkehr genutzt werden zu können, so können sie unmöglich selbst Rechnungseinheiten darstellen.

Was sagt der Gesetzgeber?
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg von der Kanzlei Winheller in Frankfurt am Main stellt in seinem Artikel „Bitcoins als Rechnungseinheiten“ die Einstufung von Bitcoins als Rechnungseinheiten nachdrücklich in Frage. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber den Begriff der Rechnungseinheit selbst nicht definiert. Gleichzeitig werden aber verschiedene Rechnungseinheiten gesetzlich erwähnt – so die Sonderziehungsrechte des IWF, der ECU als Vorläufer des Euro und der historische Goldfranken.
Den genannten Beispielen sei nun „gemein, dass ihr Wert jederzeit in nationale Währung umgerechnet werden kann“. Bitcoins hingegen „haben keinen allgemein anerkannten aktuellen Wert“. Vielmehr wird der Marktwert von Bitcoins beim Begleichen von Forderungen zwischen den Vertragsparteien individuell oder in Anlehnung an den Zeitwert auf einem oder mehreren Marktplätzen (Bitcoin-Börsen) festgelegt. „Einen (…) Referenzwert sieht das dezentrale Bitcoin-System nicht vor.“
Der Gesetzgeber kann bei der Einführung der Rechnungseinheiten ins KWG nicht an virtuelle Währungen wie Bitcoins gedacht haben, da diese nicht vor 2009 in Umlauf waren. Hingegen sei es ihm wohl darum gegangen, „den Devisenhandel der Beaufsichtigung durch die Regulierungsbehörden zugänglich zu machen“. In diesem Kontext sollte auch der Handel mit Rechnungseinheiten, namentlich ECU, beaufsichtigt werden. Dann aber können „nur solche Gegenstände unter den Begriff der Rechnungseinheit (…) subsumiert werden, die mit Devisen vergleichbar sind“.
Devisen wiederum sind ausländische Zahlungsmittel mit Ausnahme von Bargeld. Hinter Devisen steht also in jedem Fall eine ausgebende Zentralbank. Dies ist bei Bitcoins nicht der Fall – ein weiteres gewichtiges Gegenargument. Rechnungseinheiten im Sinne des Gesetzgebers dienen keinem anderen Zweck als der Festlegung des Werts einer Forderung oder „der Schaffung eines gemeinsamen Nenners“ „für die Errechnung von Geldsummen“. Sie müssen im Sinne des Gesetzgebers „mit Devisen vergleichbar“ sein. Da sie das unter dem Strich nicht sind, ist nach der von Lutz Auffenberg vertretenen Auffassung eine Qualifizierung von Bitcoins als Finanzinstrumente i. S. des § 1 XI 2 Nr. 7 KWG nach geltendem Recht nicht zulässig.

Fazit:
Nach unserer Einschätzung finden Bitcoins weder faktisch als Rechnungseinheiten Verwendung, noch lassen sie sich als den Devisen vergleichbare Rechnungseinheiten im Sinne des KWG qualifizieren. Somit darf in Frage gestellt werden, ob beispielsweise der Handel mit Bitcoins überhaupt einer besonderen Erlaubnis der BaFin bedarf. Sollte sich ein Kläger finden, der die Auffassung der BaFin bestreitet, müssten die Gerichte entscheiden. Eine endgültige Klärung kann aber letztlich wohl nur der Gesetzgeber selbst herbeiführen.